dd. Die Beklagte wies wiederholt darauf hin, der Verbindungsweg sei gesperrt gewesen, weshalb sich BC. verbotenerweise von seinen Ausgangsstandort wegbegeben und dort aufgehalten habe, wo sich schliesslich der Unfall ereignet habe. Er habe gar nicht dort stehen dürfen. Das ist eine unzulässig selektive Interpretation der Aussage von B.. Wahr ist, dass ihm auf Nachfrage [was steht an?] bloss kommuniziert wurde, "der Tunnel ist gesperrt, es werden keine Skifahrer mehr durchgelassen", eventuell auch "alles ist gesperrt".