Er hatte an jener Stelle, am bergseitigen Eingang des unteren Tunnels "Vereina" nichts zu tun. Er musste nichts sperren, denn von oben, aus Richtung des Tunnels "Grosses Loch" konnten ja keine Personen kommen, da jener gesperrt war und von unten ebenfalls nicht, weil auch das talseitige Portal des Tunnels "Vereina" überwacht war. Im Zwischenbereich hatte der Geschädigte dagegen gemäss Tagesbefehl, der ihm gegenüber weder ausdrücklich noch konkludent ausser Kraft gesetzt war, generell Unterhaltsarbeiten zu verrichten.