daraus diagnostizieren sie beim ihm eine erhöhte Risikobereitschaft respektive ein unübliches Hinwegsetzen über Gefahren. Diese Wertungen beruhen auf der nach dem Beweisergebnis unzulässigen Annahme, er habe in diesem Moment ein konkretes Gefahrenbewusstsein gehabt oder haben müssen, und es sei ihm untersagt gewesen, sich von seinem Ausgangsstandort zu entfernen. Er hatte an jener Stelle, am bergseitigen Eingang des unteren Tunnels "Vereina" nichts zu tun.