Seite 64 — 78 cc. Bewegung bergwärts: Der Kläger ging alsdann am unteren Rand des Verbindungsweges aufwärts Richtung Tunnel "Grosses Loch". Er ging – ohne es in diesem Zeitpunkt gewusst zu haben und ohne es wissen zu können – auf eine Gefahr zu, die sich überdies auf ihn zubewegte. War das verboten oder situationsunangemessen? Die Vorinstanz und die Beklagte werfen dem Geschädigten vor, er habe damit bloss seine Neugier stillen wollen; daraus diagnostizieren sie beim ihm eine erhöhte Risikobereitschaft respektive ein unübliches Hinwegsetzen über Gefahren.