Etwas anderes macht auch die Beklagte nicht geltend. Insbesondere kann aus den, im Licht der von am Seil operierenden Pistenmaschinen ausgehenden prägnanten Gefahr, als völlig unzureichend zu qualifizierenden Instruktionen der ausführenden ZS-Leute unterer Stufe, dem objektiv unangemessenen, zu sehr nach dem Prinzip Zufall funktionierenden Kommunikationsdispositiv und dem sehr allgemein gehaltenen Funkspruch von 11 Uhr über die Pistenpräparierung nicht ansatzweise etwas gegen den Kläger abgeleitet werden.