e.aa. Bei der Prüfung, ob den Kläger ein mindergradiges Mitverschulden im Sinne von Art. 59 Abs. 2 SVG treffe, ist zu wiederholen, dass er weder eine konkrete Rechtsregel der Strassenverkehrsgesetzgebung oder eine FIS-Regel verletzt hat, noch allgemeinen oder speziellen aus Organisation und Betrieb des Zivilschutzes und/oder der WM definierten Verhaltensrichtlinien, Dienstanweisungen und dergleichen zuwider gehandelt hat. Als unsorgfältige, vom "hypothetischen Verhalten eines durchschnittlich sorgfältigen Menschen in der Lage des Geschädigten" abweichende Verhalten fallen hier folgende Verhalten des Klägers theoretisch in Betracht: