O., N 9 zu Art. 44 OR). Dies ist zumindest insoweit geklärt, als auch die Methode der sektoriellen Aufteilung des Gesamtschadens nicht ausschliesst, einer sehr untergeordneten Ursache (namentlich einem sehr leichten Selbstverschulden) eine derart geringe Quote zuzumessen, dass sie praktisch unbeachtet zu bleiben hat (vgl. Brehm, Berner Kommentar, a.a.O., Rz 35 f. zu Art. 44 OR; BGE 132 III 249 E. 3.5).