Seite 63 — 78 580 f.). Lehre und Rechtsprechung haben sich zunehmend von der Methode der Verschuldenskompensation entfernt und befürworten eine "sektorielle Kuchenverteilung" (vgl. dazu Brehm, Motorfahrzeughaftpflicht, a.a.O., Rz 579 f., 582), welcher sich auch das Bundesgericht angeschlossen hat (BGE 132 III 249, E. 3.1). Unklar ist, ob leichtes Selbstverschulden des Geschädigten generell eine Reduktion der Haftungsquote ausschliessen soll (Urteil Bundesgericht, 5C.61/2004 vom 26.04.2005, E. 6.1, mit Hinweis auf Schnyder, a.a.O., N 9 zu Art. 44 OR).