zu Art. 44 OR). Ein anderer Teil der Lehre geht davon aus, dass grundsätzlich der kausal Haftpflichtige den gesamten Schaden zu tragen hat und je nach Art und Mass des Selbstverschuldens des Geschädigten ein Abzug vom vollen Schadenersatz zu machen ist. Zusätzliches Verschulden des Kausalhaftpflichtigen soll dabei ein Selbstverschulden des Geschädigten zum Teil oder ganz aufwiegen oder unbeachtlich erscheinen lassen (sogen. Verschuldenskompensation: BGE 111 II 429, E. 3.b; vgl. auch die Beispiele bei Brehm, Motorfahrzeughaftpflicht, a.a.O., Rz