Hinsichtlich des verbleibenden Rests des Schadens kann eine Verteilung nach Grösse des beidseitigen Verschuldens von Schädiger und Geschädigten erfolgen. Dabei verliert das Selbstverschulden des Geschädigten um so mehr an Bedeutung, je grösser ein zusätzliches Verschulden des Haftpflichtigen (BGE 102 II 256, E. 2.a, 95 II 573/580) und seiner Hilfspersonen ist. In der Rechtsprechung des Bundesgerichts wird in der Regel jeder Mitursache ein Anteil am Gesamtschaden quotenmässig zugewiesen (vgl. BGE 129 III 65, E. 7.3; 113 II 323 E. 1c; 95 II 573 E. 3; Brehm, Berner Kommentar, 2. Aufl., N 34 ff. zu Art. 44 OR).