Bei einer Kausalhaftung hat der Schädiger wegen der verschuldensunabhängigen Haftung indessen vorneweg einen Teil des Schadens zu tragen. Nicht zu vergessen ist dabei, dass eine allfällige Erhöhung der Betriebsgefahr den vom Kausalhaftpflichtigen vorneweg zu tragenden Teil vergrössert (Giger, a.a.O., N 11 zu Art. 59, unter Hinweis auf BGE 92 II 43, 95 II 573). Hinsichtlich des verbleibenden Rests des Schadens kann eine Verteilung nach Grösse des beidseitigen Verschuldens von Schädiger und Geschädigten erfolgen.