Was die Anrechnung des Selbstverschuldens betrifft, so werden bei der Verschuldenshaftung das Verschulden des Schädigers und das Selbstverschulden des Geschädigten miteinander verglichen (BGE 116 II 422, E. 4 und der Schaden nach der Grösse der beiden Verschulden auf die Beteiligten verteilt. Diese Abwägung beruht auf richterlichem Ermessen, bei dessen Ausübung die wesentlichen Umstände des Einzelfalls umfassend zu berücksichtigen sind» (BGer v. 26.04.2005, 5C.61/2004, E. 6.1; BGer v. 05.04.2007, 4C.45/2007, E. 3.1). Bei einer Kausalhaftung hat der Schädiger wegen der verschuldensunabhängigen Haftung indessen vorneweg einen Teil des Schadens zu tragen.