Der Richter bedient sich eines objektiven Massstabs und vergleicht das tatsächliche Verhalten des Geschädigten mit dem hypothetischen Verhalten eines durchschnittlich sorgfältigen Menschen in der Lage des Geschädigten (Urteil Bundesgericht 4C.225/2003 vom 24.02.2004, E. 5.2). Was die Anrechnung des Selbstverschuldens betrifft, so werden bei der Verschuldenshaftung das Verschulden des Schädigers und das Selbstverschulden des Geschädigten miteinander verglichen (BGE 116 II 422, E. 4 und der Schaden nach der Grösse der beiden Verschulden auf die Beteiligten verteilt.