Das Selbstverschulden des Geschädigten beurteilt sich – als logisches Gegenstück zum Verschulden des Schädigers – nach denselben Massstäben. Der Richter bedient sich eines objektiven Massstabs und vergleicht das tatsächliche Verhalten des Geschädigten mit dem hypothetischen Verhalten eines durchschnittlich sorgfältigen Menschen in der Lage des Geschädigten (Urteil Bundesgericht 4C.225/2003 vom 24.02.2004, E. 5.2).