Seite 62 — 78 d. Obwohl das Selbstverschulden mangels Tadel und Rechtswidrigkeit kein Verschulden im Rechtssinne darstellt, wird es wie das Verschulden eines Schädigers beurteilt (Urteil Bundesgericht 5C.61/2004 vom 26.04.2005, E. 6.1). Selbstverschulden ist gegeben, wenn ein für den Schaden ursächliches Verhalten vorliegt, das bei anderer Rollenverteilung ein Verschulden darstellen würde (Schnyder, a.a.O., N 7 zu Art. 44 OR). Das Selbstverschulden des Geschädigten beurteilt sich – als logisches Gegenstück zum Verschulden des Schädigers – nach denselben Massstäben.