01.1 und 02.II.7). Auch sonst fehlen sach- und beweisergebnisbezogene Ausführungen, warum und vorallem in welchem Ausmass eine Haftungsreduktion im Sinne von Art. 59 Abs. 2 SVG greifen soll. Was die Beklagte unter einer "sehr reduzierten Haftungsquote" versteht und welches konkrete Tun und/oder Unterlassen des Geschädigten dazu führen soll, bleibt im Dunkeln. Wollte man von einem prozessual hinreichenden Rechtsbegehren ausgehen, stünde es ohne Begründung da. Nach Auffassung des Kantonsgerichts ist es nicht damit getan, die Frage der Reduktion der Haftungsquote in einem Halbsatz "unter Würdigung aller Umstände" einfach dem Richter anheim zu stellen.