c. Misslingt die Haftungsbefreiung nach Abs. 1, haftet der Fahrzeughalter voll, es sei denn, er beweise, dass ein Verschulden des Geschädigten im Sinne von Abs. 2 beim Unfall mitgewirkt hat. In Bezug auf die Verschuldensmitwirkung des Geschädigten ist die Beklagte also behauptungs- und beweispflichtig. Weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren hat die Z. ein förmliches und beziffertes Eventualbegehren auf Festlegung der Haftungsquote gestellt (act. 02.III.L2, 02.II.2, 02.II.8, 08.4; teilw. im Gegensatz zum Kläger: act. 01.1 und 02.II.7).