, gibt es nicht. Bei Bemessung des Verschuldens muss klar zwischen Ursache (Verschulden) und Folgen (Schaden) unterschieden werden; der Richter hat das Verschulden ungeachtet der Schadensgrösse zu qualifizieren (Brehm, Motorfahrzeughaftpflicht, a.a.O., Rz 429). Beizufügen ist, dass die Berufung auf die Notlage des Ersatzpflichtigen gemäss Art. 44 Abs. 2 OR ausser Betracht fällt, wenn obligatorischer Versicherungsschutz besteht (Kommentar OR, Kren Kostkiewicz/Nobel/Schwander/Wolf, a.a.O., N 21 zu Art. 44, unter Hinweis auf BGE 111 II 295, E. 4.a).