b. Angesichts ihres Anliegens, es sei zu berücksichtigen, dass die über Fr. 110'000 Franken gehende Klage nur ein Teilklage darstelle, ist die Beklagte anscheinend der Auffassung, ein hoher Schaden habe einen Einfluss auf die Prüfung und Quantifizierung des Mitverschuldens nach Art. 59 Abs. 2 SVG, Art. 44 OR. Eine Abhängigkeit dergestalt, dass mit steigender Schadenshöhe beim Haftungsausschluss nach Art. 59 Abs. 1 SVG das grobe Selbstverschulden des Geschädigten oder das Mitverschulden bei Art. 59 Abs. 2 SVG kritischer zu beurteilen wären respektive die Haftungsquote abnehme, gibt es nicht.