8.2.a. Der Kläger bestreitet ein mitwirkenden Verschulden beim Unfall im Sinne von Art. 59 Abs. 2 SVG. Die Berufungsbeklagte hat dazu lediglich ausgeführt, nachdem von Haftungsbefeiung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 SVG auszugehen sei, sehe sie davon ab, auf Art. 59 Abs. 2 SVG näher einzugehen, nach welcher Bestimmung ohnehin nur eine sehr reduzierte Haftungsquote in Frage kommen könne. Sollte die Rechtsmittelinstanz wider Erwarten eine Unterbrechung des adäquaten Kausalzusammenhangs wegen groben Selbstverschuldens des Klägers verneinen, habe die richterliche Beurteilung unter