62 SVG für die Schadenersatzbemessung auf das Obligationenrecht verweist, sind jedoch auch dessen Reduktionsgründe auf das SVG anwendbar, namentlich gemäss Art. 44 Abs. 1 OR: Einwilligung des Geschädigten, andere Umstände mit Wirkung für Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens, Erschwerung der Stellung des Ersatzpflichtigen. Der Richter kann bei dieser Würdigung den Halter im Unterschied zur allgemeinen Norm des Art. 44 OR von der Haftpflicht nicht völlig befreien, wenn die Voraussetzungen nach Art. 59 Abs. 1 SVG nicht vorliegen (BGE 124 III 182 E. 4c S. 185). Im Übrigen ist auch im Rahmen von Art.