8.1. Wird der Fahrzeughalter nicht nach Art. 59 Abs. 1 SVG von der Haftpflicht befreit, steht ihm nach Art. 59 Abs. 2 SVG der Beweis offen, dass ein Verschulden des Geschädigten beim Unfall mitgewirkt hat. Diesfalls bestimmt der Richter die Ersatzpflicht unter Würdigung aller Umstände. Reduktionsgrund gemäss Art. 59 Abs. 2 SVG ist das beim Unfall mitwirkende Verschulden des Geschädigten. Nachdem Art. 62 SVG für die Schadenersatzbemessung auf das Obligationenrecht verweist, sind jedoch auch dessen Reduktionsgründe auf das SVG anwendbar, namentlich gemäss Art.