7. Das näher bei einem mittleren als bei einem leichten liegende Verschulden A.s fällt haftpflichtmässig in den Verantwortungsbereich der Fahrzeughalterin. Selbst wenn BC. ein grobes Verschulden träfe, käme eine Haftungsbefreiung nicht in Betracht. Die beiden von der Beklagten im Sinne von Art. 59 Abs. 1 SVG angestrebten Beweise (grobes Selbstverschulden des Geschädigten; Fehlen jeglichen eigenen Verschuldens) sind gescheitert.