Seite 60 — 78 Verschulden entlastet hat. Die prägnant hohe Betriebsgefahr und das manifeste Bewusstsein A.s für ihre Existenz in Erinnerung rufend, kann sein Verhalten nicht mehr als leichte Fahrlässigkeit, bei welcher "Unfälle nun mal passieren" eingestuft werden, wobei daran zu erinnern ist, dass der kumulativ zu erbringende Negativbeweis gemäss Art. 59 Abs. 1 SVG selbst dann scheitert, wenn ein geringes Verschulden einer Hilfsperson vorliegt.