d. Dass die Vorinstanz den Begriff des schweren Selbstverschuldens nicht in seiner vollen Tragweite erfasst und zu Lasten des Verunfallten einen unrealistisch strengen Massstab des "schlichtweg unverständlichen Verhaltens" angewendet hat, wurde bereits dargetan. Bedenkt man nun, dass es dem nachweislich ausgeprägt gefahrenbewussten Fahrer des Pistenfahrzeugs vergleichsweise ein Leichtes gewesen wäre, den Kläger gleichzeitig mit B. zu warnen oder später, nach eingetretener neuerer Erkenntnis über dessen Gefährdung, in seiner Fahrt innezuhalten und (auch) BC.