08.4, S. 6). A. hat in der Hektik, um die Gunst der kurzfristig günstigen Wetterlage zu nützen, seine Sorgfaltspflicht verletzt und leichtfertig darauf vertraut, es würde schon nichts geschehen, wenn er – entgegen seiner Ausgangsabsicht – noch ein bisschen weiter nach unten (Süden) fahren würde, ohne BC. vorher in den Tunnel zu schicken, wie er es mit B. gemacht hatte. Er war sich bewusst, eine stark gefährdende Tätigkeit auszuüben und hat deshalb einige Dienstleistende in den Tunnel befohlen. Unter Berücksichtigung seiner geänderten Absicht, hat er nicht die angemessenen Vorkehren getroffen, damit sich alle im Gefährdungsbereich Arbeitenden in Sicherheit brachten.