den beiden Tunnels mit dem Stahlseil war ein gefährliches Manöver an sich und der Fahrzeugführer muss in Rechnung stellen, dass nicht andere die Gefahr von sich aus abwenden (Oftinger/Stark, a.a.O., § 25 N 491). Man kann von der ungenügenden Überwachung eines Manövers sprechen (vgl. BGE 65 II 185 E. 2). Wenn bei entsprechend ungünstigen/gefährlichen Verhältnissen gilt, dass in extremis von einer Fahrt abzusehen ist (Oftinger/Stark, a.a.O., § 25 N 488 und Fn 820, mit Hinweisen), gilt dies auch für die Weiter-Fahrt.