die wesentlichen Teile des Gesprächs zwischen A. und B. mitverfolgt und verstanden hatte", hatte A. BC. an seinem konkreten Standort gesehen oder zumindest Bewusstsein über seine Existenz gehabt, womit seine spätere gegenteilige Aussage widerlegt wäre. A. konnte indessen mitnichten wissen, ob und erst recht nicht welche Gesprächsfetzen BC. aus der Entfernung von 40-50 m mitbekommen hatte. Selbst wenn er sich darüber Gedanken gemacht hatte, was in seinen Aussagen nicht ansatzweise zum Ausdruck kommt, hatte er sich fahrlässig geirrt, denn BC. hatte