b. Die Behauptungen, der Umstand, dass A. nicht explizit auch den Kläger über sein Vorhaben unterrichtet habe (eine solche Unterrichtung war also auch nach Auffassung der Beklagten grundsätzlich notwendig), sei darauf zurückzuführen, dass BC. eingestandenermassen die wesentlichen Teile des Gesprächs zwischen A. und Gamma 6 (B.) mitverfolgt und verstanden habe und überdies eine Rückfrage an B. gerichtet habe, erweisen sich als Wunschdenken. Wenn die Unterlassungen A.s (Information BC.; Befehl in den Tunnel zu gehen) eine Folge davon gewesen sein sollen, dass "BC. die wesentlichen Teile des Gesprächs zwischen A. und B. mitverfolgt und verstanden hatte", hatte A. BC.