a. Dass der Kläger durch den auf allen Kanälen gesendeten Funkspruch auf die Pistenpräparierung aufmerksam gemacht worden ist, mag wahr sein, ist jedoch nicht massgeblich. Entscheidend ist, ob er innert nützlicher Frist über die im Bereich des Verbindungsweges auftretende besondere Betriebsgefahr des Stahlwindenseils orientiert worden war. Die Antwort ist: Er wurde innert nützlicher Reaktionsfrist überhaupt nie darüber orientiert. Der Kläger ist bis Sekunden vor dem Verhängnis von nichts und niemandem darauf hingewiesen worden, dass sich in seinem erlaubten Aufenthaltsbereich ein Stahlwindenseil bewegte, an dem eine Pistenmaschine hängte.