Auf diese Gegebenheiten sei denn auch zurückzuführen, dass A. nicht explizit auch den Kläger über sein Vorhaben unterrichtet habe (b.), insbesondere jedoch auch deswegen, weil sich der Kläger im Bereich des oberen Eingangs des Tunnels befunden und A. zu Recht nicht damit gerechnet habe, dass das Windenseil in diesen Bereich kommen würde (c.). Das ist durchwegs unzutreffend respektive irrelevant: