6.4. Die Beklagte wendet ein, der Aussage A.s folgend sei der Kläger durchaus von der Funkzentrale auf die Pistenpräparierung aufmerksam gemacht worden (a.), aber nicht nur dies, BC. habe eingestandenermassen die wesentlichen Teile des Gesprächs zwischen A. und Gamma 6 (B.) mitverfolgt und verstanden und überdies eine Rückfrage an B. gerichtet. Auf diese Gegebenheiten sei denn auch zurückzuführen, dass A. nicht explizit auch den Kläger über sein Vorhaben unterrichtet habe (b.), insbesondere jedoch auch deswegen, weil sich der Kläger im Bereich des oberen Eingangs des Tunnels befunden und A. zu Recht nicht damit gerechnet habe, dass das Windenseil in diesen Bereich kommen würde (c.).