gar nicht im Freien hätte sein dürfen. Die in der 2. Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden getroffene Feststellung, es sei für A. nicht vorhersehbar gewesen, dass sich eine Person von unten her in den gefährdeten Bereich begeben könnte, erweist sich als unhaltbar. Der Unfall ereignete sich wenige Meter vor dem Tunneleingang "Vereina". A. hat während der Fahrt erkannt, dass er das Seil weiter in den Zwischenbereich zog, als er sich dies ausgangs vorgestellt hatte und nach Auffassung der Zivilkammer ist erwiesen, dass A. wusste oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit annehmen musste, dass dort ein Mann des Zivilschutzes stand.