Unerspriesslich sind seine späteren Exkulpationsversuche, er habe (während der Fahrt) wegen dem Vlies nichts sehen können und er sei sich nicht mehr sicher, ob er, mit B. sprechend, überhaupt den Geschädigten am unteren Eingang des Tunnels "Vereina" stehend realisiert habe. Er darf nicht fahren, solange er nicht positiv weiss, dass der nunmehr erweiterte Gefahrenbereich frei von sich darin aufhaltenden Menschen ist. Wenn er – wenig glaubwürdig – nicht gewusst haben will, ob sich jemand darin aufhielt, musste er sich zuerst vergewissern. Hätte er sich pflichtgemäss vergewissert, steht zweifelsfrei fest, dass er BC. gleich behandelt hätte wie B., H. und D..