Angesichts dieser Vorstellung hat die Sichtbehinderung hangwärts durch die Kuppe und das Vlies A. keinen Freipass erteilt. Im Gegenteil – wenn er das Seil weiter in den Zwischenbereich zog, als er dies bei Fahrtantritt beabsichtigte, lag mehr als nur im Bereich des Möglichen, dass sich die Gefährdungslage für den Mann im "näheren Bereich des oberen Eingangs dieser Unterführung" nachteilig verändert hatte und der Umstand, dass es A. optisch verwehrt war, die Gefährdung konkret zu beurteilen, hätte ihn zu erhöhter Vorsicht respektive zum Innehalten und Abklären leiten müssen.