ee. Im Rahmen der untersuchungsrichterlichen Einvernahme als Angeschuldigter ergänzte A., den Zivilschützer beim oberen Eingang der Vereina- Unterführung habe er nicht instruiert, weil nicht damit zu rechnen gewesen sei, dass das Windenseil in den näheren Bereich des oberen Eingangs dieser Unterführung kommen könnte. Die Sicht zum Standort des Klägers sei geländebedingt behindert gewesen, als er mit dem Windenseil gearbeitet hätte. Die Vorinstanz ist ihm darin gefolgt. A. habe aufgrund der topografischen Verhältnisse nicht erkennen können, dass sich der Kläger in den gefährdeten Bereich begeben hatte beziehungsweise dass er sich darin aufgehalten habe.