Personen diese Unterführung benützen würden, um von unten hinauf zu kommen. Zudem war nicht damit zu rechnen, dass das Windenseil in den näheren Bereich des oberen Eingangs dieser Unterführung kommen konnte [2]" (act. 02.V.I.3.14, S. 2). Geht man von der Stimmigkeit der Aussagen 1 in sich aus, offenbart sich darin ein objektiv verhängnisvoller Verhaltensfehler. Fehlerhaft ist, dass er B. nicht die