Es war nicht genügend, denn den Tunnel und damit den Weg für querenden Skifahrerverkehr zu sperren, hiess beileibe nicht, dafür zu sorgen, dass sich BC. aus der Gefahrenzone entfernte. Er hat die Männer beim Tunnel "Grosses Loch" nicht ausdrücklich angewiesen, den beim unteren Tunnel "Vereina" arbeitenden Kläger zu informieren und anzuweisen, in seinen Tunnel zu gehen. Er liess B. – und damit BC. – im Ungewissen.