Nach 12 Uhr hat er an Ort und Stelle (nicht per Funk) B. über die Seilarbeit im Bereich des Verbindungsweges informiert und ihm konkrete Instruktionen und Befehle erteilt, welche allesamt darauf ausgerichtet waren, dass Personen im Bereich des Verbindungsweges nicht durch das Stahlseil verletzt wurden. Das entspricht genau dem, was sich aus mehreren anderen Aussagen als Warndispositiv herauslesen lässt. Unfallkausale Mitursache und vorwerfbare Unterlassung ist, dass diese Instruktionen und Sicherheitsmassnahmen A.s mit Bezug auf die gefährdeten ZS-Teams in fataler Weise lückenhaft waren.