Wurden an bestimmten Orten Gefahren heraufbeschwört, die sich auf ein solches Nebengelände auswirkten, so mussten die Betroffenen durch die vor Ort Arbeitenden, von denen die Gefahr ausging, speziell informiert werden (G., act. 02.V.I.3.20; in dieselbe Richtung gehend die Aussage von C., wonach er nicht Ansprechpartner oder Funkrelais für Meldungen der Pistenmaschinenfahrer (Tunnelsperrung, Befehl in den Tunnel zu gehen) gewesen, sei, sondern diese vermutlich den betreffenden Personen (Zivilschützer) vor Ort gegeben worden seien, act. 02.V.I.3.16). Der "vor Ort Arbeitende, von dem eine besondere Gefahr ausging" war hier A..