Die Funkzentrale hatte keinen Auftrag, im Falle der maschinellen Pistenpräparierung auch die sich auf den Nebenflächen, also ausserhalb der Pistenabgrenzungen befindlichen, mit Funk ausgerüsteten Helfer punktuell über die Pistenpräparierung und/oder dort örtlich beschränkt auftretende Gefahren zu informieren. Die spezielle Information der ZS-Leute über die Pistenpräparierung war überflüssig, weil sie sich nicht auf der Piste befanden. Wurden an bestimmten Orten Gefahren heraufbeschwört, die sich auf ein solches Nebengelände auswirkten, so mussten die Betroffenen durch die vor Ort Arbeitenden, von denen die Gefahr ausging, speziell informiert werden (G., act. 02.V.I.3.20;