bb. A.s Aussage, er sei davon ausgegangen, die ZS-Leute seien über die Funkzentrale genügend informiert gewesen und er hätte nicht einmal anhalten müssen, um B. zu instruieren, ist eine klassische Schutzbehauptung. A. widerspricht sich damit zunächst selbst, sagte er doch andernorts aus, die Funkzentrale habe den Auftrag gehabt, seine Meldung über die Pistenpräparierung sämtlichen Personen, die "sich auf und im Pistenbereich befanden" mitzuteilen. Die ZS-Leute befanden sich nicht auf der Piste, sondern in einem 3-fach abgesperrten Nebengelände. Sofern A. mit seiner Aussage "im Pistenbereich" zum Ausdruck bringen wollte, dies umfasse auch das