Seine allgemeine Meldung der Pistenpräparation, die er bereits um 11 h abgesetzt haben musste, bezog sich demgegenüber nur auf die abgezäunte Rennpiste, nicht auf ausserhalb gelegene Nebengelände wie den Verbindungsweg zwischen den beiden Tunnels. Darüber besteht kein Zweifel angesichts der Aussage des Zeugen G. (Chef Übermittlung: Planung und Aufbau Funknetz, Betrieb Funkzentrale), der darlegte, dass sich die auf einem Jury- Entscheid beruhende Meldung, die Piste zu sperren, auf die Rennpiste und nicht auf die ausserhalb der mit 2 Netzen abgesperrte Fläche bezogen habe. Die Zivilschützer hätten davon ausgehen können, dass die Meldung sie nicht betraf.