Es kommt dort nicht ansatzweise zum Ausdruck, dass seine Instruktion und Anweisung an B. eine eigentlich überflüssige Aktion darstellte, zu der er nicht verpflichtet gewesen sein soll. Als A. beim unteren Ausgang des Tunnels "Grosses Loch" B. persönlich informierte und ihm Befehle erteilte, tat er dies nicht, weil er es nicht tun musste oder nach dem Prinzip "doppelt genäht hält besser", sondern weil es eine unerlässliche Vorbedingung war, damit er unterhalb der Tunnels am Seil die Piste präparierend, den Zwischenbereich gefahrlos mit dem Windenseil bestreichen durfte.