In der polizeilichen Befragung 5 Tage nach dem Unfall hatte er noch ausgesagt, er sei der Meinung gewesen, genug zur Verhinderung des Unfalls getan zu haben. Es kommt dort nicht ansatzweise zum Ausdruck, dass seine Instruktion und Anweisung an B. eine eigentlich überflüssige Aktion darstellte, zu der er nicht verpflichtet gewesen sein soll.