aa. In der untersuchungsrichterlichen Einvernahme 7 Monate nach dem Unfall deponierte der Angeschuldigte A., er hätte nicht einmal zwischen den Tunnelpassagen anhalten und die Leute dort warnen müssen. Normalerweise hätten diese alleine mit der Information über die Zentrale genügend informiert sein müssen. Beweiswürdigend ist dabei zu berücksichtigen, dass er in der Defensive war, nachdem er diese Aussage als Angeschuldigter machte. In der polizeilichen Befragung 5 Tage nach dem Unfall hatte er noch ausgesagt, er sei der Meinung gewesen, genug zur Verhinderung des Unfalls getan zu haben.