b. Dass sich die Einschätzung, der Kläger habe sich "am oberen Eingang des Tunnels Vereina" an einem sicheren Ort befunden als tatsächlich unhaltbar und rechtlich als unmassgeblich entpuppt, wurde bereits vorstehend dargelegt. c. Die Einschätzung des Bezirksgerichts, A. könne nicht zum Vorwurf gereichen, wenn er den Kläger nicht direkt, gleichzeitig mit B., über sein Vorhaben informiert habe, kann ebenso wenig Zustimmung finden.