Seite 50 — 78 Zeitnähe der Beweiserhebungen ist zu bemerken, dass sich das Beweismaterial des Zivilverfahrens zu den Fragen des Unfallhergangs und dem Verschulden der Beteiligten vollständig in den edierten Strafakten erschöpft. Insbesondere wurden im Zivilverfahren keine neuen Zeugenbefragungen durchgeführt. Die Überlegung, je zeitnäher eine Zeugenaussage zum Geschehen erfolge, desto zuverlässiger sei sie, kann schon deshalb nicht zum Tragen kommen.