Schliesslich habe er aufgrund der topografischen Verhältnisse auch nicht erkennen können, dass sich der Kläger in den gefährdeten Bereich begeben hatte beziehungsweise er sich darin aufhielt. Demzufolge könne A. kein schuldhaftes Verhalten im Sinne von Art. 59 Abs. 1 SVG vorgeworfen werden. 6.3. Das lässt sich im Ergebnis nicht halten: a. "Praktische Gründe" und der erfahrungsgemäss regelmässig eintretende Umstand, dass die Strafuntersuchung zeitnäher zum Ereignis erfolgt, können die Zivilkammer nicht von einer eigenen und umfassenden Auseinandersetzung mit dem Strafuntersuchungsergebnis abhalten. Zum Umstand der unterschiedlichen