Der Kläger habe nach seinen eigenen Angaben auch ein eingeschaltetes Funkgerät auf sich getragen. Zum anderen habe er sich an einem sicheren Ort befunden. A. habe, nachdem die Zivilschutzangehörigen über die von der maschinellen Pistenpräparation mit an Winden gesicherten Fahrzeugen informiert gewesen seien, keinen Grund zur Annahme gehabt, dass der Kläger seinen sicheren Ort verlassen und zum Seil laufen beziehungsweise unter diesem durchlaufen und somit in den Gefahrenbereich kommen würde. Schliesslich habe er aufgrund der topografischen Verhältnisse auch nicht erkennen können, dass sich der Kläger in den gefährdeten Bereich begeben hatte beziehungsweise er sich darin aufhielt.